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   BFH, 03.02.1998 - IX R 44/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,10539
BFH, 03.02.1998 - IX R 44/96 (https://dejure.org/1998,10539)
BFH, Entscheidung vom 03.02.1998 - IX R 44/96 (https://dejure.org/1998,10539)
BFH, Entscheidung vom 03. Februar 1998 - IX R 44/96 (https://dejure.org/1998,10539)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der sog. großen Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Keine Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach Umzug im eigenen Zweifamilienhaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    FGO § 120 Abs 1, EStG § 52 Abs 21 S 2, EStG § 21 Abs 2
    Übergangsregelung; Wohnungstausch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 13.08.1996 - IX R 9/95

    Kein Ansatz eines Nutzungswerts bei Umbau der Wohnungen eines Zweifamilienhauses

    Auszug aus BFH, 03.02.1998 - IX R 44/96
    Die sog. große Übergangsregelung in § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG betrifft aber nur die bereits im Veranlagungszeitraum 1986 vorhandene "Wohnung" im eigenen Haus und nicht das Haus als solches (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 13. August 1996 IX R 9/95, BFHE 181, 173 [BFH 13.08.1996 - IX R 9/95], BStBl II 1997, 43).
  • BFH, 25.01.1994 - IX R 143/90

    Keine Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG auf eine nach

    Auszug aus BFH, 03.02.1998 - IX R 44/96
    Durch sie sollen Härten für solche Steuerpflichtige vermieden werden, die die Abzugsmöglichkeiten des bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Rechts zur Grundlage ihrer finanziellen Entscheidung gemacht hatten (Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457).
  • BFH, 14.02.1995 - IX R 65/93

    Bei Wechsel selbstgenutzter Wohnung im eigenen Zweifamilienhaus entfällt

    Auszug aus BFH, 03.02.1998 - IX R 44/96
    Die Fortführung der Nutzungswertbesteuerung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG entfällt deshalb, wenn der Steuerpflichtige aus der im Veranlagungszeitraum 1986 selbstgenutzten Wohnung in einem späteren Veranlagungszeitraum in die im Veranlagungszeitraum 1986 vermietete Wohnung umzieht (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 65/93, BFHE 177, 373, BStBl II 1995, 535).
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